Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.   Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für alle künftigen Geschäfte gelten sie auch dann, wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2.   Ist der Vertragspartner Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er zur Zeit des Vertrags keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, dann ist Stuttgart als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Die Beziehungen der Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts.

Gegenüber unseren Kunden gilt weiter Folgendes:

3.   Unsere Angebote, die über das Internet abgerufen werden können, sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung durch Erklärung, Lieferung oder Leistung bestätigen.

4.   Alle gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen, die wir gegen den Kunden haben, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Übersteigt der Gesamtwert der Vorbehaltsware den Gesamtbetrag unserer Forderungen um mehr als 20 %,  so sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl gelieferte Waren zum überschießenden Wert freizugeben. Der Kunde ist ermächtigt, Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern. Alle Ansprüche aus dieser Veräußerung sind schon jetzt an uns abgetreten.

5.   Wird unsere Lieferung oder Serviceleistung durch einen Arbeitskampf oder eine verspätete Zulieferung verzögert, dann können wir einen vereinbarten Liefer- oder Ausführungstermin um die Dauer der Verzögerung verschieben.

6.   Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Kunde nach seiner Wahl Lieferung einer neuen Ware oder Beseitigung des Mangels verlangen. (Nacherfüllung) Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, können wir die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Wird der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben oder ist die Nacherfüllung aus anderen Gründen fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

7.   Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Wählt er nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch mehr zu. Wählt er Schadensersatz, dann bleibt die Ware beim ihm, sofern ihm das zumutbar ist. Als Schadensersatz schulden wir dann höchstens die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware. Das gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

8.   Fehlt der gelieferten Ware eine garantierte Beschaffenheit, so sind wir zum Ersatz von Mangelfolgeschäden nur verpflichtet, wenn die garantierte Beschaffenheit gerade vor solchen Schäden schützen sollte.

9.   Erklärt der Kunde, dass er die verkaufte Ware nicht abnehmen will, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser bei Handelsware 25 % des Nettopreises, bei Waren, die wir auf Bestellung fertigen, 60 % des Nettopreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

10. Gegen unsere Forderungen sind Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung nur mit Gegenforderungen zulässig, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

11. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantiezusagen betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

Gegenüber unseren Lieferanten gilt zusätzlich Folgendes:

12. Ist der Lieferant Kaufmann, dann übernimmt er gegenüber uns die Gewährleistung im selben Umfang, wie wir gegenüber unseren Kunden. Auf Ausschluss und Verjährungsfristen von Gewährleistungsansprüchen darf er sich gegenüber uns nur insoweit berufen, als wir uns gegenüber unseren Kunden auf solche Fristen berufen können

 

 

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